Satzung

des Vereins

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§ 1 – Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Rückenwind Alfter - Bornheim“ und ist beim Amtsgericht Bonn unter der VR-Nr. 9406 in das Vereinsregister eingetragen. Seit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  1. Er hat seinen Sitz in Alfter.

§ 2 – Zielsetzung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziele des Vereins sind die Förderung von Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger und in Not geratener Personen. Der Verein will insbesondere Projekte und Veranstaltungen jeder Art im sozialen und integrativen Bereich im Einzugsbereich der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim fördern und durchführen. Gleichzeitig will der Verein das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke unterstützen.

 

2. Der Verein sucht seine Ziele insbesondere zu erreichen durch:

- die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen, welche der Einwerbung von Spenden zu Gunsten der gemeinnützigen Zielsetzungen des Vereins dienen;

- die Förderung und Durchführung bzw. Beteiligung von eigenen und an fremden Projekten, welche sich den Zielen des Vereins widmen;

- die Unterstützung von hilfsbedürftigen und in Not geratenen Kindern, Jugendlichen, Familien und Senioren mit Sach- und Geldmitteln sowie durch persönliches Engagement der Mitglieder;

- projektbezogene Kooperationen mit öffentlichen, kirchlichen und privaten Trägern, welche gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und bereit ist, die vom Verein verfolgten Interessen nachhaltig zu fördern.

 

  1. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

-       mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,

-       durch freiwilligen Austritt,

-       durch Streichung von der Mitgliederliste und

-       durch Ausschluss aus dem Verein.

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zu dem Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Das von der Mitgliederliste gestrichene Mitglied bleibt zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein oder die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 10. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 6 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
-       Der Vorstand
-       Die Mitgliederversammlung

§ 8 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem  stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu 16 Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom stellvertretenen Vorsitzenden, nach Erforderlichkeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer einstellen; dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet und abgesandt worden ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt den Mitgliedern auch als zugegangen, wenn sie an die von den Mitgliedern dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse verschickt worden ist und  sich die Mitglieder mit einer solchen Zusendung einverstanden erklärt haben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wird.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Stimmberechtigt sind ausschließlich Mitglieder des Vereins.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten insbesondere zuständig:

-       Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
-       Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
-       Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
-       Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins;
-       Bestellung der Kassenprüfer sowie
-       Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung auf Hinweis des zuständigen Registergerichts ist der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.

  1. Die Mitgliederversammlung, die grundsätzlich nicht öffentlich ist – über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung -, ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll insbesondere Feststellungen enthalten über:

-       Ort und Zeit der Versammlung;
-       die Person des Versammlungsleiters;
-       die Zahl der erschienenen Mitglieder;
-       die Tagesordnung;
-       die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

  1. Der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands, können alle Mitglieder des Vereins auch außerhalb von Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen zu Zusammenkünften der Mitglieder einladen. Anlässlich solcher Zusammenkünfte können die Mitglieder Beschlüsse fassen, welche Angelegenheiten betreffen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder der Vorstandssitzung vorbehalten sind.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer wählen, die für die Dauer von einem Jahr bestellt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfung zu erstatten.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Gemeinde Alfter und die Stadt Bornheim, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09. November 2010 errichtet.

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